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Tierschutznovelle 2012

[Welt der Katzen, Dorsten, 25.05.2012] Änderungen bei Tierversuchen, Qualzuchten und dem Problem unkastriert freilaufender Katzen…

Vor wenigen Tegen wurde sie beschlossen und soll im Herbst 2012 in Kraft treten, die Novelle 2012 des deutschen Tierschutzgesetzes.

Makaber mutet die Neuregelung zu Tierversuchen an, nach der Katzen zu wissenschaftlichen Zwecken nur dann getötet werden dürfen, sofern sie für diesen Zweck bzw. die Verwendung im Tierversuch gezüchtet wurden (vgl. § 4 und § 11a).

Etwas besser sieht es künftig beim Thema Qualzucht aus. Wenn  – auch züchterische Bemühungen – negative Veränderungen “erwarten lassen” ist künftig ein Zucht- und Ausstellungsverbot gesetzlich geregelt (vgl. § 11b).

Um das wachsende Problem unkastrierter, freilaufender Katzen einzudämmen, können künftig die Landesregierungen Verordnungen erlassen, nach denen der unkontrollierte Freilauf beschränkt oder verboten werden kann. Auch eine mögliche Kennzeichnungspflicht ist in der Gesetzesänderung einearbeitet.

§ 4 (Auszug)

“Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind.”

 

§ 11a

“(1) Wer

  1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder
  2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder

hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.

(3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten,

  1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder
  2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten

Zwecke bestimmt sind, züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen. [...]

Das Bundesministerium wird ermächtigt, [...]

 2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Erwerber zur Kennzeichnung nach Satz 1 verpflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat, dass es sich um für die genannten Zwecke gezüchtete Tiere handelt.”

 

§ 11 b (Qualzucht)

“§ 11b wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung

  1. bei der Nachzucht, den biotechnisch oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
  2. bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten, b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem

Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder

zu Schäden führt.” b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen” durch die Wörter „soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden” ersetzt.

d) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Es ist verboten, Wirbeltiere auszustellen oder mit diesen an sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen,

  • die entgegen Absatz 1 gezüchtet oder verändert worden sind oder
  • bei denen erblich bedingt

a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch jeweils Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten, c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.” e) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1, 2 und 3″ durch die Angabe „Absätze 1 und 2″ ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Absätzen 1 und 2″ durch die Angabe „Absatz 1″ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die Absätze 1 und 2″ durch die Angabe „Absatz 1″ ersetzt.

Aus der Begründung:

Durch Formulierungsänderungen in § 11b wird der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen in einer Zucht so definiert, dass das bestehende Verbot die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung auch tatsächlich entfalten kann. Zusätzlich wird ein Ausstellungsverbot geregelt.

(Änderung § 11b) Zu Buchstabe a bis c: § 11b verbietet bereits in der bisher geltenden Fassung die sogenannte Qualzucht. Der Tatbestand der Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt sein, so dass er sich einer einfachen und gleichzeitig treffenden und eindeutigen Beschreibung entzieht. Die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes nach Landesrecht zuständigen Behörden zu treffen. Die Vollziehbarkeit des § 11b wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das sogenannte „Haubenentenurteil” des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat, erschwert.

In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Erkenntnisse, über die ein Züchter oder jemand, der Wirbeltiere durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, verfügen muss, um durch sein Tun gegen das Qualzuchtverbot zu verstoßen, sehr hoch angesetzt. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der Vorinstanz zugrunde gelegte „naheliegende Möglichkeit” für das Auftreten nachteiliger organischer Veränderungen beziehungsweise Schäden infolge der Zucht reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr, dass es „nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre”.

Durch die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „wenn damit gerechnet werden muss” durch „wenn züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen” soll der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen infolge der Zucht oder einer bio- oder gentechnischen Veränderung so definiert werden, dass das Verbot die intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann. Abzustellen ist sowohl bei der Zucht als auch bei der Veränderung auf wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Dies sind bei der Zucht solche Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter, bei der Veränderung solche Erkenntnisse, die von einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können. Die Veränderungen oder Störungen müssen jeweils wissenschaftlich reproduzierbar sein. Wenn diese Erkenntnisse die Erwartung begründen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 auftreten werden, ist die Zucht oder Veränderung verboten.

Zu Buchstabe d: Das in Absatz 3 neu eingeführte Ausstellungsverbot umfasst sowohl Tiere, die entgegen dem Qualzuchtverbot gezüchtet oder verändert worden sind, als auch solche, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, ohne dass diese gezielt herausgezüchtet worden sind. Es ist zum einen verboten, solche Tiere auszustellen, zum anderen ist es verboten, mit ihnen an sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Durch das Verbot entfällt der Zuchtanreiz, Tiere, die Qualzuchtmerkmale aufweisen oder, obwohl sie entgegen dem Qualzuchtverbot gezüchtet oder verändert worden sind, zufällig nicht aufweisen, ausstellen beziehungsweise mit diesen an Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen und dabei gegebenenfalls auch Preise gewinnen zu können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass diese Tiere von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die Nachfrage nach ihnen steigt. Von dem Ausstellungsverbot erfasst werden auch Tiere, die nach Deutschland verbracht oder eingeführt worden sind und Qualzuchtmerkmale aufweisen.

 

Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

§ 13b

“Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

 * an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und

* durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes

deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

  1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
  2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die

unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.”

Aus der Begründung:

Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung in § 13b, auf Grund derer die Landesregierungen gebietsbezogen Regelungen treffen können, um Tierschutzproblemen bei freilebenden Katzen zu begegnen, die mit deren hoher Anzahl in einem bestimmten Gebiet zusammenhängen, ist ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes gegeben. Die Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zwar können die Probleme, die auf Grund einer hohen Populationsdichte freilaufender Katzen in einem bestimmten Gebiet entstehen, regional sehr unterschiedlich sein, so dass es zweckmäßig ist, die konkrete Ausgestaltung der Regelungen den Landesregierungen zu überantworten, die hierbei schon wegen ihrer größeren Sachnähe regionale Anforderungen besser berücksichtigen können. Es ist jedoch erforderlich, einen bundeseinheitlichen Rahmen für diese Regelungen der Landesregierungen festzulegen, wie dies mit der Verordnungsermächtigung geschieht. Denn die Tierschutzprobleme im Zusammenhang mit einer großen Anzahl freilaufender Katzen in einem bestimmten Gebiet treten über das gesamte Bundesgebiet verteilt, auch über Ländergrenzen hinweg, auf. Eine Rechtszersplitterung ist vor diesem Hintergrund auf das zur Wahrung der regionalen Besonderheiten erforderliche Maß zu beschränken. Daher werden Bedingungen festgelegt, die Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung durch die Landesregierungen sind, nämlich die Ursächlichkeit der Populationsdichte für die Tierschutzprobleme bei den freilebenden Katzen zum einen und die Unwirksamkeit anderer Maßnahmen zum anderen. Auf diese Weise wird der bundesweiten Verbreitung oben genannter Tierschutzprobleme Rechnung getragen und ein Rahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen gesetzt, den die Landesregierungen unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse ausfüllen können.

Die vorgesehene Regelung in dem neu geschaffenen § 13b soll es den Landesregierungen ermöglichen, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist.

Zahlreiche Berichte von Städten, Gemeinden, Kommunen und Behörden, von Tierschutzorganisationen und in den Medien zeugen davon, dass auch in Deutschland Kolonien herrenloser, verwilderter Katzen zunehmen. Verlässliche Informationen über die Zahl solcher Tiere in Deutschland existieren nicht, Erhebungen haben aber gezeigt, dass die Problematik regional unterschiedlich ausgeprägt ist und örtlich begrenzt aus Gründen des Tierschutzes Handlungsbedarf besteht. Bei den betroffenen Tieren handelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen. Anders als Wildtiere sind diese Tiere einer domestizierten Art nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst, so dass sie häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren.

Die Lebenserwartung der Tiere ist ohne menschliche Betreuung und medizinische Versorgung erheblich geringer als die von Katzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden. Krankheiten wie zum Beispiel Katzenschnupfen oder Verletzungen und Traumata treten signifikant häufiger auf und führen zu erheblichen Leiden. Auch der Anteil abgemagerter oder unterernährter Katzen ist deutlicher höher. In einer Untersuchung in Berlin lag die Welpensterblichkeit bei etwa 50 Prozent während des ersten Lebensjahres, Todesursachen waren vor allem Unfälle und Krankheiten. Das Ausmaß dieser Erscheinungen, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren verursachen, nimmt mit steigender Populationsdichte zu.

International wird inzwischen die gezielte Populationskontrolle durch das Einfangen, die tierärztliche Versorgung (Impfung, Entwurmung etc.), Kastration und das Freisetzen an der Einfangstelle mit nachfolgender Betreuung (Fütterung, tierärztlicher Versorgung) als erfolgversprechender Ansatz zur Lösung der Problematik angesehen. Die Vermittlung in Haushalte ist nur in Einzelfällen möglich, da die Tiere zumeist nicht ausreichend sozialisiert sind. Die konsequente Durchführung dieses Ansatzes (Einfangen – Kastrieren – Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden Tierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere.

Jährlich werden in Deutschland auf diese Weise bereits mehrere tausend Tiere kastriert. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass der Erfolg dieser Maßnahme nicht nachhaltig ist, wenn aus den Reihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere zuwandern beziehungsweise die Fortpflanzungskette aufrecht erhalten. Zudem wird für den ungewollten Nachwuchs auch von Hauskatzen häufig keine Verantwortung übernommen, sondern die Katzen werden sich selbst überlassen und stellen den Ausgangspunkt für neue Kolonien verwilderter Katzen dar. Deswegen kann es als zusätzliche Maßnahme erforderlich sein, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen für einen bestimmten Zeitraum zu beschränken oder zu verbieten.

Da die Problematik in Deutschland regional in unterschiedlichem Ausmaß auftritt, wäre eine bundesweite Regelung unverhältnismäßig. Nur wo nachweislich eine entsprechende Problematik besteht, sind entsprechende Regelungen erforderlich. Ob entsprechende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die Landesregierungen für ihre jeweiligen Gebiete entscheiden und begründen. Dabei ermöglicht die vorgesehene Regelung im Tierschutzgesetz eine entsprechende Rechtsverordnung nur dann, wenn gleichzeitig andere Maßnahmen nicht ausreichen. Hier sind in jedem Fall gezielte Maßnahmen in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten Tiere selbst zu fordern, daneben kann auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen Regelungen in einer Verordnung sein.

Um den Vollzug hinsichtlich der Beschränkung oder des Verbots des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen zu ermöglichen, kann in der Verordnung auch die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen geregelt werden.

Tierschutz-Infos auf Welt der Katzen

Entwurf zur dritten Änderung des Tierschutzgesetzes

Luchse und Wildkatzen bekommen neue Unterkunft

[Welt der Katzen, 04.02.2012] Wer den Duisburger Zoo besucht, der  kann sie leicht übersehen, denn sie hausen derzeit in kleinen, uralten und hässlichen Käfigen, die wenig zum Verweilen und Beobachten unserer heimischen Katzenarten einladen.

Um so erfreulicher ist es, dass Luchse und Wildkatzen dort nunmehr endlich neue, moderne Gehege bekommen werden.

Die Bauvorbereitungen zur Erweiterung des Zoogeländes um etwa 1300 m² laufen bereits. Gebaut werden großzügige Freigehege, die mit feinem Gitternetz gesichert werden. Beobachtungsstände mit großen Glasscheiben sollen künftig dafür sorgen, dass die Besucher sich auch  an den heimischen Katzenarten erfreuen können.

Säbelzahn in der Evolution mehrfach entwickelt

Übungsobjekte der Evolution?
 
Der Säbelzahn, der bis zu 28 cm lange, verlängerte Eckzahn und Wahrzeichen der Säbelzahn-Ur-Katzen hat sich – neuesten Forschungen der Britin Julie Meachen-Samuels zur Folge - im Laufe der Evolution mehrfach und scheinbar unabhängig von einander entwickelt.
Barbourofelidae

Quellfoto: Wikipedia, Dallas Krentzel

Auch die Barbourofelidae, katzenartige Raubtiere, die allerdings nicht zu den echten Katzen, wie die späteren Säbelzahnkatzen  gehörten, verfügten über diese gefährlichen Waffen. Die Barbourofelidae hatten die Größe eines Löwen, von der Statur her ähnelten sie auf Grund des kräftigen Körperbaus allerdings eher den Bären.

Beiden Säugetier-Familien gemeinsam war die Problematik, dass die langen, seitlich abgeflachten Säbelzähne recht zerbrechlich und damit nicht geeignet waren, Beutetiere festzuhalten.  Zum “Ausgleich” verfügten Beutegreifer mit flacherem Säbelzahn über besonders große und kräftige Pranken, mit denen die Beute fixiert wurde.

Durch vergleichende Untersuchungen anhand von Knochen und Zähnen verschiedener früherer und heutiger Raubtierarten konnte eine Verbindung von längeren, abgeflachten (dünnen) Eckzähnen zu dickeren Knochen der Vordergliedmaßen nachgewiesen werden. Welche Art Fangzahn sich schließlich durchgesetzt hat, zeigt ein Blick (nicht nur..)  in die Katzenwelt.

Heutige Katzen verfügen zwar noch immer über verlängerte Eckzähne, diese sind allerdings erheblich kürzer und zeigen eine rundliche Form, die das Festhalten von Beutetieren mit dem Maul ermöglicht ohne, dass die Zähne dabei zu brechen drohen.

Stacheldrahtstücke gegen tierischen Besuch

Ein Pflanzstreifen neben dem öffentlichen Gehweg. Schön hergerichtet und nett anzusehen. “Na und?”, könnte man meinen, wenn nicht der Hausbesitzer auf eine perfide Idee gekommen wäre, um sein Beet vor den Besuchen von Hunden und Katzen zu schützen.

Bei genauem  Hinsehen entdeckte eine Spaziergängerin, nach einem Bericht der Südwest-Presse in dem Beet in Kuchen nämlich zahlreiche, sorgsam eingearbeitete etwa 10cm lange Stacheldrahtstücke.

Wozu dieser Stacheldraht gedacht ist, ist nicht schwer zu erraten. Ein “Besuch” des Beetes kann zu nicht unerheblichen Verletzungen führen.

Die Spaziergängerin wandte sich an die zuständige Gemeinde, die allerdings die “Falle” nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschätzt. Ein ordnungsrechtliches Eingreifen ist somit nach Auffassung von Gemeinde und Landratsamt nicht möglich.

Das frei zugängliche Stacheldrahtbeet bleibt somit weiterhin das, wozu es eingerichtet wurde:  eine Gefahr für Hunde, Katzen und Kaninchen und andere tierische Besucher.

Zu hoffen bleibt, das der Hauseigentümer vielleicht von selbst zur Einsicht kommt und den Stacheldraht entfernt. – Möglichst noch bevor ein Kind sich beim Fallen in das Beet ernste Verletzungen zuzieht.

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